Unternehmen

Traditionsunternehmen. Innovator. Marktführer.

Josef Maier steht für besonderes Fleisch und natürlichen Fleischgenuss, als Produzent wie als Händler. Natürliche Ernährung liegt im Trend, fettarmes, nachhaltiges Wildfleisch bietet Genuss mit gutem Gewissen. Kunden und Lieferanten in aller Welt schätzen das Allgäuer Traditionsunternehmen aufgrund seiner Qualität und Zuverlässigkeit. Großabnehmer in der Industrie, Großhändler, Gastronomen und Endverbraucher – jeder weiß: Wo Josef Maier drauf steht, ist Qualität drin.

Gegründet 1973 als Familienunternehmen am Standort Bad Wörishofen für Import, Export, Handel und Verarbeitung von Wildfleisch
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Inhabergeführt in zweiter Generation
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250 Mitarbeiter
Zertifiziert nach IFS Food
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Eigene LKW-Flotte ermöglicht flexible und zeitnahe Belieferung
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Verarbeitungsmenge pro Jahr: 5.800 Tonnen
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Eigenes Tiefkühllager mit 7.500 Stellplätzen
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Lieferung unserer Produkte in 10 Länder an Gastronomiegroßhändler, Großverbraucher, Industrie, C&C, Lebensmitteleinzelhändler und Discounter
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Mittelstand und Marktführer, Tradition und Internationalität, Allgäu und die Welt: Für Josef Maier ist das kein Gegensatz, sondern gelebter Alltag. Unsere Mitarbeiter fühlen sich wohl in dieser Vielfalt. Unser Team ist international, kompetent und leistungsstark. Wir arbeiten zusammen – für bestes Wildfleisch.

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Unternehmenskultur

Respektvoll und kollegial

Ein respektvoller und kollegialer Umgang miteinander steht bei uns im Mittelpunkt. Arbeitssicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter genießen Priorität. Wir pflegen eine offene Kommunikation über Hierarchien und Abteilungsgrenzen hinweg. Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter spielen eine große Rolle. Wir übernehmen Verantwortung – auch im Umgang mit Ressourcen. Wirtschaftlich nachhaltiges Handeln heißt für einen Familienbetrieb auch, aus eigener Kraft die Gewinne zu erzielen, die zur langfristigen Unternehmenssicherung notwendig sind.

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Unternehmenskodex

Was wir bieten, fordern wir auch!

Die Übernahme von ökologischer und sozialer Verantwortung ist nicht nur Basis unseres täglichen Handelns – auch von unseren Geschäftspartnern fordern wir die Umsetzung entsprechender Standards. Mit dem Verhaltenskodex von Josef Maier definieren wir unsere Anforderungen an unsere Vertragspartner und verpflichten diese zur Gewährleistung sozialer Mindeststandards sowie zur Einhaltung jeweils geltender Sozial- und Umweltgesetze. Der Verhaltenskodex bildet die Grundlage für langfristige Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten. Er basiert auf internationalen Standards und Richtlinien wie den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den UN-Konventionen über die Rechte von Kindern, den Prinzipien des UN Global Compact sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen.
Dieser Verhaltenskodex gilt auch für die von unseren Geschäftspartnern beauftragten Subunternehmen, die an der Herstellung von Produkten oder an der Erbringung von Dienstleistungen für Josef Maier beteiligt sind.
Die nachfolgenden Grundsätze stellen die zu erfüllenden Mindestanforderungen dar.

1. Einhaltung von Gesetzen

Einzuhalten sind internationale Vorschriften und Gesetze, das jeweils in den Ländern der Geschäftstätigkeit geltende Recht, industrielle Mindeststandards, Konventionen der ILO und der UN sowie alle anderen relevanten gesetzlichen Bestimmungen. Es ist jeweils die Regelung, die die strengsten Anforderungen stellt, anzuwenden.

2. Diskriminierung
(ILO Übereinkommen 100, 111, 158, 159)

Jegliche Form der Diskriminierung bei Anstellung sowie im Beschäftigungsverhältnis ist verboten. Es ist für Chancengleichheit und Gleichbehandlung zu sorgen, ungeachtet von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, körperlicher oder geistiger Behinderung, sexueller Neigung, familiärer Verpflichtungen, Religion, Kaste, politischer Überzeugung, Nationalität, ethnischer oder nationaler Herkunft, des sozialen Hintergrunds, der Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen einschließlich Gewerkschaften oder eines anderen persönlichen Merkmals.

3. Zwangsarbeit und Disziplinarmaßnahmen
(ILO Übereinkommen 29, 105)

Zwangsarbeit ist verboten. Das heißt, sämtliche Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitsleistung durch Gewalt oder Drohung erzwungen wird, wie z.B. Sklaverei, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft, sind untersagt. Weder das Unternehmen noch eine Instanz, die dem Unternehmen Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, darf einen Teil des Gehalts, der Sozialleistungen, des Eigentums oder Dokumente eines Arbeitnehmers einbehalten, um ihn zu zwingen, die Arbeit für das Unternehmen fortzusetzen.
Die Mitarbeiter haben das Recht, ihren Arbeitsplatz am Ende eines üblichen Arbeitstages zu verlassen. Es steht ihnen frei, ihr Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber zu kündigen.
Das Unternehmen hat seine Mitarbeiter mit Würde und Respekt zu behandeln. Die Anwendung von körperlichen Strafen, sexueller Belästigung sowie physischer Nötigung ist verboten.
Disziplinarmaßnahmen müssen im Rahmen von nationalem und internationalem Recht sowie den international anerkannten Menschenrechten erfolgen.

4. Kinderarbeit
(ILO Übereinkommen 79, 138, 142, 182, ILO Empfehlung 146)

Kinderarbeit wird nicht geduldet. Das Mindestbeschäftigungsalter darf nicht unter dem Alter liegen, mit dem die gesetzliche Schulpflicht endet und auf keinen Fall unter dem Alter von 15 Jahren bzw. 14 Jahren, wenn nationales Recht gemäß des ILO Übereinkommen 138 es zulässt. Die jeweils nationalen Regelungen zum Schutz von Kindern und jungen Beschäftigten sind einzuhalten.

5. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
(ILO Übereinkommen 87, 98, 135, ILO Empfehlung 143)

Es ist das Recht der Beschäftigten, eine Vereinigung ihrer Wahl mit dem Ziel der Förderung bzw. des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer zu gründen oder sich einer solchen anzuschließen. Das Recht auf Kollektivverhandlungen ist zu akzeptieren. Ist das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen durch nationales Recht eingeschränkt, ist den Beschäftigten mindestens zu gestatten, sich unabhängig und frei zum Zweck der Verhandlungsführung zu organisieren. Disziplinarische Maßnahmen gegen Beschäftigte, die friedlich und rechtmäßig von ihrem Vereinigungsrecht Gebrauch machen, sind nicht gestattet.

6. Arbeitszeit und Arbeitsverträge
(ILO Übereinkommen 1, 14)

Es gelten die einschlägigen nationalen Gesetze und Industriestandards zu Arbeitsstunden.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Stundenzahl nicht überschreiten. Es darf von den Beschäftigten nicht gefordert werden, regelmäßig mehr als 48 Stunden zu arbeiten und inklusive Überstunden nicht mehr als 60 Stunden. Diese Mehrarbeit muss freiwillig sein und muss gemäß nationalem Recht separat vergütet werden. Jeder Beschäftigte hat das Recht auf mindestens einen freien Tag nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen.
Die Geschäftspartner haben, im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts, ihren Beschäftigten schriftliche Arbeitsverträge auszuhändigen. Im Fall von Leiharbeit hat der Geschäftspartner sicherzustellen, dass der Vertragspartner die oben genannten Vorgaben erfüllt.

7. Vergütung
(ILO Übereinkommen 26, 131)

Der gezahlte Lohn muss mindestens den gesetzlichen bzw. industriellen Mindeststandards entsprechen und die erbrachte Arbeitsleistung der Arbeitnehmer ist regelmäßig und vollständig zu vergüten. Die Beschäftigten müssen alle im nationalen Recht vorgeschriebenen Leistungen (z.B. Versicherungsbeträge, Zuschlag bzw. Prämienzahlungen für Überstunden, bezahlten Urlaub) erhalten.
Gehaltsabzüge als Strafmaßnahme sind verboten. Die Auszahlung des Lohnes muss in einer für den Beschäftigten praktischen Form bzw. mit einem lokal üblichen Verfahren erfolgen. Der Arbeitnehmer ist in einer für ihn verständlichen Art und Weise regelmäßig über die Zusammensetzung seiner Vergütung zu informieren.

8. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
(ILO Übereinkommen 155)

Der Geschäftspartner muss dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht gefährdet. Es sind klare Regeln und Verfahren für den Arbeitsschutz aufzustellen und zu installieren, um Unfälle und Gesundheitsschäden während der Arbeit zu vermeiden. Die Beschäftigten sind über diese Regeln und Verfahren, u.a. Arbeitssicherheitsübungen, sowie über gesetzlich vorgeschriebene Normen zum Gesundheitsschutz regelmäßig zu informieren und zu schulen.
Der Geschäftspartner hat sicherzustellen, dass ein hygienisches Arbeitsumfeld gewährleistet ist. Dies gilt auch für soziale Einrichtungen und Mitarbeiterunterkünfte.

9. Umweltschutz

Sämtliche nationalen Umweltschutzgesetze und entsprechende Verordnungen müssen eingehalten werden. Darüber hinaus sind die Geschäftspartner angehalten, Umweltbelastungen zu vermeiden bzw. zu vermindern und den Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern. Besonders hinsichtlich des Umgangs mit Abfall, gefährlichen Chemikalien und anderen Stoffen sowie in Sachen Emissionen und Wasserschutz sind die geltenden Verfahren und Standards anzuwenden.