Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie Vertragsabschlüsse mit unseren Käufern erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Käufer haben keine Geltung für die mit uns abgeschlossenen Verträge, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen. Mit dem Käufer wird hiermit vereinbart, dass die einmalige Geschäftsverbindung aufgrund dieser Bedingungen den selben Bedingungen zugleich für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse Geltung verschafft, auch wenn das im Einzelfall nicht besonders vereinbart worden sein sollte. Unsere (Außendienst-) Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von unseren AGB abweichen, vielmehr bedarf es hierzu von vertretungsberechtigten Mitarbeitern rechtswirksam unterzeichneter Individualvereinbarungen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebote, Bestellungen
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen – auch solche die bei unseren Vertretern, durch Makler oder Agenten aufgegeben werden – werden für uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Lieferungen und Leistungen erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die regelmäßig nicht als garantiert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen uns.
3. Preise
Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus von uns nicht zu vertretenden Gründen mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss und verändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung unsere Lohn- und/oder Materialkosten, insbesondere aufgrund von Preisänderungen etwaiger Vorlieferanten, Änderungen der Devisenkurse, der Zölle, der Steuern und sonstiger Abgaben sowie Änderungen von Versicherungsprämien oder Transportkosten, so ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Nettopreises, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom betroffenen Vertragsteil berechtigt.
4. Lieferung
Alle unsere Liefertermine sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und beginnen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails, insbesondere durch den Käufer, frühestens jedoch mit Datum unserer Auftragsbestätigung und Leistung vereinbarter Akontozahlungen. Angegebene Tagesuhrzeiten für die Anlieferung sind stets unverbindlich. Wir tätigen keine Fixgeschäfte. Soweit Liefertermine als verbindlich vereinbart wurden, gilt Folgendes: Bei Verzug des Käufers mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung verlängern sich alle Fristen/Termine um die Verzugsdauer zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist. Die Liefertermine verlängern sich bei höherer Gewalt, z.B. Krieg, Kriegsgefahr, Elementarereignissen, Epidemien, Streiks, Aussperrungen, nachträglicher Materialverknappung, staatlichen Verboten, Import- und Exportrestriktionen, Fehlen von Einfuhrgenehmigungen, Hindernissen beim Transport, Fehlen von Materialien, Maschinenschäden oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns und/ oder unseren Zulieferanten und/oder deren Unterlieferanten die Leistung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so hat der Käufer ein Rücktrittsrecht. Bei nicht zeitgerechter oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichteinhaltung der von uns als verbindlich bezeichneten Liefertermine ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat zu setzen. Wird die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager oder das unserer Vorlieferanten verlassen hat. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt. Bei vereinbarten Abnahmeterminen gerät der Käufer bei nicht fristgerechter Abnahme in Verzug. Lehnt der Käufer die Annahme der Ware auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab (Annahmeverzug), so sind wir – unbeschadet weitergehender Ansprüche –berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens 10 % der vereinbarten Netto-Gegenleistung als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist uns keinen oder einen geringeren Schaden nach. Wir sind stets berechtigt, auch Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
5. Zahlungen
Alle unsere Forderungen sind nach Lieferung, spätestens mit Zugang unserer Rechnung beim Käufer ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Schecks und Wechsel werden stets nur zahlungshalber angenommen. Bankspesen, Kosten des Geldeinzugs sowie Diskont- und Wechselspesen sonstiger Art gehen zu Lasten des Käufers. Der Kaufvertrag ist unter der Voraussetzung voller Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistung – auch vor der Belieferung – zu verlangen, noch ausstehende Leistungen aus diesem sowie aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzustellen, von den bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte gegen unsere Forderungen stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Die Mängelansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt. In jedem Fall ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-/ Leistungsverweigerungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wir sind zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Käufers auch dann berechtigt, wenn unsere Forderungen noch nicht fällig sind und der Käufer sich mit der Aufrechnung nicht einverstanden erklärt. Ist der Käufer uns gegenüber aus mehreren Schuldverhältnissen zur Zahlung verpflichtet und reicht eine von ihm geleistete Zahlung zur Tilgung sämtlicher Schulden nicht aus, so steht uns – trotz einer etwaig anders lautenden Tilgungsbestimmung des Käufers – unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers das Bestimmungsrecht zu, welche der Schulden getilgt wird; wir werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
6. Versand und Gefahrenübergang
Jeder Versand erfolgt für Gefahr und auf Rechnung des Käufers, auch bei Einsatz unserer eigenen Transportmittel. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald unsere Ware an die den Transport ausführende Person übergeben, respektive die Ware vollständig auf das Lieferfahrzeug beladen worden ist oder zwecks Versendung unser Werk/Lager – bei Streckengeschäften das Werk/Lager unseres Vorlieferanten – verlassen hat. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen wir „frei Lager“ des Käufers liefern und die Lieferung mit eigenen Fahrzeugen oder mit von uns ausgewählten Fremdfahrzeugen erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Wird eine Transportversicherung auf ausdrücklichen vorherigen Wunsch des Kunden abgeschlossen, trägt die hierfür anfallenden Kosten der Käufer. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn wir rechtmäßig von einem Zurückbehaltungs-/ Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Waren unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf offensichtliche Transportverluste, -mängel oder etwaige -beschädigungen zu überprüfen, Beanstandungen entsprechend den Bedingungen des Transporteurs in Gegenwart des Fahrers festzustellen, zu dokumentieren und uns am Tag des Empfangs der Waren schriftlich anzuzeigen. Im übrigen gilt § 438 HGB. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware hinsichtlich etwaiger Transportverluste, -mängel oder -beschädigungen als genehmigt. Der Käufer hat stets die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Transporteur wahrzunehmen. Mitgelieferte Verpackungen nehmen wir ausschließlich im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtungen zurück; bei Lieferungen ins Ausland wird die Verpackung nicht zurückgenommen. Die Rücknahme erfasst nicht die Rücklieferung und die hierfür anfallenden Kosten. Wenn der Käufer kein privater Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist, wird die Entsorgung der Verpackung dem Käufer zu unseren Selbstkosten berechnet. Soweit keine Rückgabe der Verpackung an uns erfolgt, ist eine Beteiligung an und die Übernahme von Entsorgungskosten durch uns ausgeschlossen.
7. Gewährleistung
Offensichtliche Mängel der Ware hinsichtlich der Menge, des Gewichts, der Berechnung oder der Beschaffenheit sowie Falschlieferungen sind – unbeschadet der Regelung in Ziffer 6 dieser Verkaufs und Lieferbedingungen – vom Käufer unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden – bei gefrorenen Waren spätestens innerhalb von 48 Stunden – nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen, wobei nach Weiterverarbeitungsbeginn kein Rügerecht mehr besteht. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Mängelrüge bei uns – nicht bei etwaigen Vertretern, Makler u.ä. – maßgebend. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach deren Feststellung zu rügen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und abgenommen. Für Käufer, die Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) sind, gilt ergänzend § 377 HGB. Für Rückgriffansprüche, die ihren Ursprung in einem Verbrauchsgüterkauf haben, gelten vorrangig die §§ 478, 479 BGB. Nach Erhalt der Mängelanzeige ist uns die Ware auf unsere Anforderung hin zur Überprüfung zuzuleiten, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist oder wir nicht schriftlich einer anderen Vorgehensweise zustimmen. Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der Käufer die Kosten für den uns durch die Überprüfung entstandenen Aufwand. Bei begründeter Beanstandung steht dem Käufer nach unserer Wahl ein Anspruch auf zweimalige kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Fehlmengen werden nachgeliefert. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Wir können die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Käufer seine fälligen Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechende Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungsrechte des Käufers wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist.
8. Schadensersatz
Jegliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit unseren Lieferungen/Leistungen entstehen, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittschadens beschränkt. (Schadens-) Ersatzansprüche des Käufers gegenüber uns, die auf Vertragsstrafenansprüche der Abnehmer des Käufers zurückgehen, sind für uns in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn. In jedem Fall sind wir berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels entstanden ist.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, auch der erst nach Vertragsabschluss neu entstehenden, unser Eigentum, und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung der Saldoforderungen gegen den Käufer. Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgen stets für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Auch die aus der Be- oder Verarbeitung entstehende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung dieser Ware mit uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu der Summe des Rechnungswertes unserer und der verwendeten fremden Ware zu. Der Käufer darf unser Eigentum – auch an den durch Vermischung oder Verarbeitung entstandenen Waren – nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und nur, solange er nicht uns gegenüber in Zahlungsrückstand gekommen ist. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer hat dieser seinerseits die Waren bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt), wobei der vorstehend vereinbarte Kontokorrentvorbehalt für den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt nicht gilt. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn die Forderungen hieraus samt allen Nebenrechten auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Verwertung unserer Ware oder der Waren, die durch Vermischung oder Verarbeitung daraus entstanden sind, tritt der Käufer hiermit sämtlich im Voraus an uns ab, falls es sich um Forderungen aus der Verwertung von Miteigentum handelt, jedoch nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Käufer ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Wir werden jedoch von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung schriftlich zu bestätigen und die Drittschuldner hiervon schriftlich zu verständigen. Der Käufer hat uns ferner sämtliche Informationen zu erteilen sowie sämtliche Unterlagen zu beschaffen, die wir benötigen, um den Eigentumsvorbehalt oder die Rechte aus abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Soweit der Gegenwert abgetretener Forderungen von Drittschuldnern an den Käufer gezahlt wird, hat der Käufer diesen nur treuhänderisch für unsere Rechnung zu vereinnahmen und ihn bis zur Höhe seiner gesamten Schulden bei uns sofort an uns weiterzuleiten. Solange diese Weiterleitung noch nicht erfolgt ist, stehen die vom Käufer eingezogenen Beträge ebenfalls uns zu und sind vom Käufer gesondert aufzubewahren. Der Käufer ist verpflichtet, alle uns zur Sicherheit dienenden Waren gegen Transport-, Feuer-, Wasser und Diebstahlsgefahr zu versichern und auf unser Verlangen den Versicherungsabschluss sowie die Zahlungen der Prämien nachzuweisen. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen der uns als Sicherheit dienenden Waren oder der abgetretenen Forderungen, hat der Käufer uns sofort Mitteilung zu machen. Der Mitteilung sind etwa vorliegende Pfandprotokolle, vorläufige Zahlungsverbote, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und dergleichen beizufügen. Im Falle der Pfändung von Vorbehaltsware auch eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten mit der von uns gelieferten Ware. Alle Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere Kosten von Interventionsprozessen, gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Bei Exportgeschäften in Länder, in denen der vorstehend vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behalten wir uns vor, das Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Käufer ist verpflichtet, hierbei – soweit erforderlich – unverzüglich mitzuwirken.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen oder Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufgesetz, das einheitliche Kaufabschlussgesetz, das Kollisionsrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen. Erfüllungsort ist für beide Parteien Bad Wörishofen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Memmingen (Bundesrepublik Deutschland), sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder unsere Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Wir sind stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufer zu klagen.
Josef Maier GmbH & Co. KG Verkaufs- und Lieferbedingungen | (Stand: 04|2004)